Alarm- und Einsatzpläne für Krankenhäuser (KHEP)
In
Ländergesetzen ist geregelt, dass Krankenhäuser in Alarm- und
Einsatzplänen Regelungen für interne und externe Gefahrenlagen
vorzusehen haben. In Thüringen ist dies im §23 Abs. 3 Thüringer Brand-
und Katastrophenschutzgesetz geregelt.
Dazu
wurde durch das Thüringer Innenministerium und der
Landeskrankenhausgesellschaft ein Muster entwickelt und als Empfehlung
bekanntgegeben. Die gegebenen Hinweise sollen als Empfehlung zur
Erstellung eines Katastrophenschutzplanes in Krankenhäusern dienen und
die Einheitlichkeit in der Vorgehensweise und Habung sichern.