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Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
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1.Allgemeines
1.1.Für Lieferungen / Leistungen/ Reparaturen gelten ausschließlich die nachstehenden Geschäftsbedingungen.
1.2.
Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen.Dies gilt auch
für Nebenabreden und Zusicherungen sowie für nachträgliche
Vertragsänderungen.
1.3. Übertragungen von
Rechten und Pflichten des Auftraggebers aus dem Kaufvertrag bedürfen
der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
1.4.Angebote sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich für verbindlich erklärt sind.
Der
Auftraggeber ist an seine Bestellung für die Dauer von acht Wochen
gebunden. Diese Frist beginnt mit Eingang der Bestellung. Der
Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, eine etwaige Ablehnung der
Bestellung unverzüglich nach Klärung der Lieferbarkeit schriftlich
mitzuteilen.Für den Vertragsinhalt ist die Auftragsbestätigung allein
maßgebend.
1.5. Beschreibungen des
Liefergegenstandes, Abbildungen und technische Angaben in
Katalogen,Prospekten und sonstigem Werbematerial sind ebenso wie
Kostenvoranschläge grundsätzlich unverbindlich, sofern sie nicht
ausdrücklich für verbindlich erklärt sind.
Zugesicherte Eigenschaften werden ausdrücklich schriftlich im Vertrag selbst festgelegt.
1.6.
Im Falle der Unwirksamkeit einer Bestimmung dieser Allgemeinen
Geschäftsbestimmungen werden die übrigen Bestimmungen hiervon nicht
berührt.
1.7.Erfüllungsort für beide Teile aus dem Liefergeschäft und/oder Reparaturgeschäft ist der Sitz des Auftragnehmers.
1.8.
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der
Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten einschließlich Wechsel- und
Scheckforderung ist Gerichtsstand ausschließlich der Sitz des
Auftragnehmers.
1.9.Grundsätzlich gilt in allen Fällen das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2.Gefahrenübergang
2.1.
Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, wenn die Lieferung unser
Werk verläßt und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir
noch andere Leistungen,z.B. die die Versendung, Ausfuhr oder
Aufstellung übernommen haben.Dieser trägt Transport-, Verpackungs- u.
Versicherungskosten bis zum Lieferort, sofern nicht ausdrücklich andere
Vereinbarungen getroffen wurden.
2.2. Bei
Annahmeverzug können wir die Lieferungen unter Aufrechterhaltung
unseres Erfüllungsanspruchs auf Kosten des Auftraggebers in ein
Lagerhaus einlagern lassen oder nach vorheriger Androhung und
Fristsetzung für Rechnung des Auftraggebers anderweitig
veräußern.Mehraufwendungen des erfolglosen Angebots sind mit 10% des
Lieferwertes zu vergüten; die Geltendmachung höherer Mehraufwendungen
bleibt hiervon unberührt.Der Auftraggeber behält das Recht den Nachweis
zu führen, Mehraufwendungen seien nicht oder in geringerer Höhe als die
Pauschale entstanden.
3.Zahlungsbedingungen
3.1.
Preise gelten ab Werk; Kosten für Verpackung und Fracht gehen zu Lasten
des Auftrag-gebers, sofern nicht ausdrücklich andere Vereinbarungen
getroffen wurden.Rechnungen über Warenlieferungen mit einem Warenwert
von 250,00 € sind ohne Abzug fällig innerhalb eines Monats nach
Absendung der Rechnung netto oder in 10 Tagen mit 2% Skonto.Rechnungen
über Leistungen, die überwiegend Lohnarbeiten sind,sind fällig ohne
Abzug nach Absendung der Rechnung.Für Aufträge über einen
Nettowaren-wert von weniger als 150,00 € stellen wir eine
Bearbeitungspauschale von 10,00 € in Rechnung.Zahlungen sind unter
Angabe unserer Rechnungsnummer kosten und spesenfrei in € auf eines
unserer,von uns angebenen Konten zu leisten. Schecks nehmen wir auf
Kosten des Auftraggebers nur erfüllungshalber an.Wechsel nur nach
unserer vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Gegehmigung.Bei
begründeten Zweifeln an der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers können
wir jede Einzellieferung von ihrer Vorausbezahlung oder einer
Sicherheitsleistung in Höhe des Rechnungsbetrages abhängig machen.
3.2.
Liegen zwischen Vertragsabschluß und Lieferung mehr als 4 Monate, so
können wir gemäß § 315 BGB im Rahmen billigen Ermessens einen
Preisaufschlag verlangen, der unserer Kostensteigerung bis zur
Lieferung angemessen entspricht.Ein entsprechender
Preissenkungsanspruch steht dem Auftraggeber zu, wenn er nachweist, daß
unsere externen Kosten seit Abschluß des Vertrages gesunken sind.Bei
Abweichungen von mehr als 15% kann der benachteiligte Vertragspartner
zurücktreten.
Für Abruflieferungen gilt unser Tagespreis.
3.3.Bei vereinbarter Rücksendung mangelfreier Ware ist eine Entschädigung von 15% des Rechnungsbetrages zu entrichten.
3.4.
Bei Zahlungsverzug hat der Auftraggeber vorbehaltlich weitergehender
Schadenser-satzansprüche Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem
jeweiligen Wechsel-Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu
entrichten,wenn er nicht einen geringeren Verzugs-schaden nachweist.
4.Eigentumsvorbehalt, Vorausabtretung
4.1.
Die Lieferware bleibt bis zu Ihrer vollständigen, uneingeschränkten
Bezahlung unser Eigentum.Weiterveräußern darf der Auftraggeber die
Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur, wenn seine
Ansprüche aus der Weiterveräußerung nicht abgetreten, verpfändet,
sonstwie belastet oder mit Gegenforderungen aufrechenbar sind. Er darf
Vorbehaltsware nicht mit anderen Sachen verbinden, an denen Rechte
Dritter bestehen.Ihr Verbrauch vor der Bezahlung ist unzulässig.Bei
Pfändungen sowie Beschlagnahme der Vorbehaltsware oder sonstigen
Verfügungen durch dritte Hand hat der Auftraggeber uns unverzüglich
davon zu benachrichtigen.
4.2. Eine
Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns. Wird Vorbehaltsware
durch Verbindung mit anderen Gegenständen oder Verarbeitung
wesentlicher Bestandteil einer neuen Sache, so werden wir an dieser
unmittelbar quotenmäßig Miteigentümer.Dies gilt auch, wenn ein anderer
Gegenstand als Hauptsache anzusehen ist.
4.3.
Der Auftraggeber tritt uns die Ansprüche gegen seine Abnehmer aus der
Veräußerung von Vorbehaltsware und der neugebildeten Sache in Höhe des
Rechnungsbetrages für die Vorbehaltsware bereits im voraus zur
Sicherung ab.Bei Factoring darf der Auftraggeber in unserem Vorbehalts-
oder Miteigentum stehende Ware nur veräußern, wenn der Factor die
Vorausabtretung an uns kennt u. unsere Lieferrechnung direkt an uns
bezahlt.
4.4. Kommt der Auftraggeber mit der
Bezahlung der Lieferware in Verzug,so erlischt sein Recht zu ihrer
Verarbeitung oder Verbindung mit anderen Sachen und zur Einziehung der
abgetretenen Forderungen.Ferner darf er Vorbehaltsware nicht mehr an
Dritte veräußern.Das gleiche gilt für gem. Ziff.4.2. in unserem
Miteigentum stehende Sachen. Die Abtretung betreffende Erlösanteile
darf er nur zur Bezahlung der Lieferware verwenden.Beim Auftraggeber
noch vorhandene und abtrennbare Lieferware können wir herausverlangen.
5.Lieferzeiten, Verzug
5.1.
Lieferfristen beginnen mit Zugang unsrer Auftragsbestätigung, jedoch
nicht vor Klärung aller bei Vertragsabschluß noch offenen technischen
Fragen und Eingang der vom Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen,
Genehmgungen oder Freigaben, sowie nicht vor Eingang der vereinbarten
Anzahlungen.Die Lierferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf
der Liefergegenstand unseren Betrieb verlassen hat oder die
Lieferbereitschaft mitgeteilt ist.
5.2.
Höhere Gewalt und nicht von uns zu vertretende Streiks,
Aussperrungen.Betriebsstörungen, Rohstoff- u. Betriebsmittelmangel und
verzögerte Belieferungen oder Nichtbelieferung durch Vorlieferanten
oder vom Auftraggeber geforderten zusätzliche oder geänderte Leistung
verlängern die Lieferfristen entsprechend und befreien uns
bei dadaurch bedingter Unmöglichkeit von der Lieferfrist.Die
vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten,
wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges eintreten.
5.3.
Wir haften nur für durch uns oder unsere Geschäftsführer,Mitarbeiter
und Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte
Verspätungsschäden.Die Haftung ist auf den bei Vertragsabschluß von uns
voraussehbaren Schaden begrenzt.
6.Gewährleistung, Schadensersatz, Ersatzteilhaftung
6.1.
Angaben in Werbeschriften oder sonstigen Beschreibungen,
Bedienanleitungen oder Bezugnahme auf Normen begründen keine
Eigenschaftszusicherungen oder Übernahme besonderer
Einstandspflichten.Benötigt der Auftraggeber die Ware für besondere
über den üblichen Einsatzbereich hinausgehende Zwecke, so muß er ihre
spezielle Eignung für diese auch hinsichtlich der Produktsicherheit und
ihre Übereinstimmung mit allen einschlägigen technischen, gesetzlichen
oder behördlichen Vorschriften vor ihrem Einsatz überprüfen.Unsere
Haftung,für durch eine solche ordnungsgemäße Prüfung vermeidbare
Schäden des Auftraggebers ist ausgeschlossen. Bei Werkstoffvorschriften
des Auftraggebers haften wir nicht für Eignung oder Zulässigkeit der
gewünschten Werkstoffe und haben insoweit auch keine besondere
Prüfpflicht.
6.2. Ist die Lieferware für den
Gewerbebetrieb des Auftraggebers bestimmt,so verliert er
Gewährleistungs- und Ersatzteilansprüche aus offenen Mängeln oder
offenem Fehlen zugesicherter Eigenschaften, wenn er die Lieferware
nicht sofort nach Erhalt, spätestens vor Verarbeitung,Gebrauch, Einbau
oder Weiterveräußerung auch auf Produktsicherheit überprüft und uns
Beanstandungen unverzüglich mitteilt. Rügen bedürfen der Schriftform.
6.3.
Im Fall berechtigter Beanstandungen sind wir zunächst nur
verpflichtet,nach Setzung einer angemessenen Frist durch den
Auftraggeber nach unserer Wahl die beanstandeten Lieferwaren oder
abgrenzbaren Warenteile kostenlos nachzubessern,auszu tauschen oder
nachzuliefern.Bei begründeter Ablehnung, Fehlschlagen oder
Unmöglichkeit vorstehender Gewährleistungsmaßnahmen kann der
Auftraggeber Wandlung oder Minderung, beim Fehlen zugesicherter
Eigenschaften Schadensersatz verlangen. Die Haftung für
Mangelfolgeschaden ist auf die bei Vertragsabschluß voraussehbare Höhe
und auf vom Auftraggeber nicht beherrschbare Schäden begrenzt.
6.4.Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus unerlaubter Handlung (besonders
Produkthaftung) bestehen gegen uns nur bei vorsätzlicher oder grob
fahrlässiger Schadensverursachung.Das gleiche gilt für Ansprüche des
Auftraggebers aus positiver Forderungsverletzung,fehlerhafter Beratung,
Bedienungsanleitungen oder Verschulden bei Vertragsabschluß; diese
Ansprüche verjähren in 6 Monaten.Ansprüche aus unerlaubter Handlung
verjähren bei leichter Fahrlässigkeit in 3 Jahren.Die
Verjährungsfristen beginnen mit der Auslieferung.
6.5.
Gewährleistungs- oder Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen,wenn
der Mangel auf unsachgemäßer Behandlung, Wartung, Bedienung oder
Bearbeitung durch den Auftraggeber oder Dritte, auf normaler Abnutzung
oder Transportschäden beruht.
6.6.
Gewährleistung und Ersatzansprüche für Ersatzstücke und sonstige
Mängelbeseiti-gungen richten sich ebenfalls nach diesen Bedingungen und
verjähren mit Ende der für den ursprünglichen Gegenstand geltenden
Fristen.
6.7. Sofern für uns eine
Verpflichtung zur Haltung von Ersatzteilen besteht,ist diese auf Dauer
von 5 Jahren nach Lieferung beschränkt.
6.8.
Bei Entwicklungsaufträgen haften wir nach Maßgabe der vorstehenden
Bestimmungen für den Entwicklungserfolg nur, wenn wir diesen
ausdrücklich schriftlich zugesichert haben.
7.Gewerbliche Schutzrechte, Werkzeuge, Geheimhaltung
7.1.
Für von uns bereitgestellte Formen, Zeichnungen, Lithos,
Druckplatten,Muster,Abbildungen, technische Unterlagen,
Kostenvoranschläge oder Angebote behalten wir uns das Eigentum und alle
gewerblichen Schutz- und Urheberrechte vor.Der Auftraggeber darf sie
nur in der vereinbarten Weise nutzen.Die Vertragsgegenstände darf er
ohne ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht selbst produzieren oder
produzieren lassen.
7.2.Sofern wir Erzeugnisse nach vom Auftraggeber überlassenen Zeichnungen,Modellen,
und Mustern liefern, haftet er uns dafür, daß durch ihre Herstellung und Lieferung ge-
werbliche Schutzrechte und sonstige Rechte Dritter nicht verletzt werden und ersetzt
uns alle aus solchen Rechtsverletzungen resultierenden Schäden.
7.3.
Von uns hergestellte oder beigestellte
Zeichnungen,Lithos,Druckplatten,Formen,Werk-zeuge oder sonstige
Vorrichtungen bleiben unser Eigentum, auch wenn der Auftraggeber die
Kosten dafür teilweise oder ganz übernommen hat.
7.4.Alles aus der Geschäftsverbindung mit uns erlangtes, nicht offenkundiges Wissen hat
der Auftraggeber Dritten gegenüber geheimzuhalten.
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