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Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
 
   
     
 
1.Allgemeines
 
1.1.Für Lieferungen / Leistungen/ Reparaturen gelten ausschließlich die nachstehenden Geschäftsbedingungen.
1.2. Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen.Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen sowie für nachträgliche Vertragsänderungen.
1.3. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Auftraggebers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
1.4.Angebote sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich für verbindlich erklärt sind.
Der Auftraggeber ist an seine Bestellung für die Dauer von acht Wochen gebunden. Diese Frist beginnt mit Eingang der Bestellung. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, eine etwaige Ablehnung der Bestellung unverzüglich nach Klärung der Lieferbarkeit schriftlich mitzuteilen.Für den Vertragsinhalt ist die Auftragsbestätigung allein maßgebend.
1.5. Beschreibungen des Liefergegenstandes, Abbildungen und technische Angaben in Katalogen,Prospekten und sonstigem Werbematerial sind ebenso wie Kostenvoranschläge grundsätzlich unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich für verbindlich erklärt sind.
Zugesicherte Eigenschaften werden ausdrücklich schriftlich im Vertrag selbst festgelegt.
1.6. Im Falle der Unwirksamkeit einer Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbestimmungen werden die übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.
1.7.Erfüllungsort für beide Teile aus dem Liefergeschäft und/oder Reparaturgeschäft ist der Sitz des Auftragnehmers.
1.8. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderung ist Gerichtsstand ausschließlich der Sitz des Auftragnehmers.
1.9.Grundsätzlich gilt in allen Fällen das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2.Gefahrenübergang
2.1. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, wenn die Lieferung unser Werk verläßt und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen,z.B. die die Versendung, Ausfuhr oder Aufstellung übernommen haben.Dieser trägt Transport-, Verpackungs- u. Versicherungskosten bis zum Lieferort, sofern nicht ausdrücklich andere Vereinbarungen getroffen wurden.
2.2. Bei Annahmeverzug können wir die Lieferungen unter Aufrechterhaltung unseres Erfüllungsanspruchs auf Kosten des Auftraggebers in ein Lagerhaus einlagern lassen oder nach vorheriger Androhung und Fristsetzung für Rechnung des Auftraggebers anderweitig veräußern.Mehraufwendungen des erfolglosen Angebots sind mit 10% des Lieferwertes zu vergüten; die Geltendmachung höherer Mehraufwendungen bleibt hiervon unberührt.Der Auftraggeber behält das Recht den Nachweis zu führen, Mehraufwendungen seien nicht oder in geringerer Höhe als die Pauschale entstanden.
 

3.Zahlungsbedingungen
 
3.1. Preise gelten ab Werk; Kosten für Verpackung und Fracht gehen zu Lasten des Auftrag-gebers, sofern nicht ausdrücklich andere Vereinbarungen getroffen wurden.Rechnungen über Warenlieferungen mit einem Warenwert von 250,00 € sind ohne Abzug fällig innerhalb eines Monats nach Absendung der Rechnung netto oder in 10 Tagen mit 2% Skonto.Rechnungen über Leistungen, die überwiegend Lohnarbeiten sind,sind fällig ohne Abzug nach Absendung der Rechnung.Für Aufträge über einen Nettowaren-wert von weniger als 150,00 € stellen wir eine Bearbeitungspauschale von 10,00 € in Rechnung.Zahlungen sind unter Angabe unserer Rechnungsnummer kosten und spesenfrei in € auf eines unserer,von uns angebenen Konten zu leisten. Schecks nehmen wir auf Kosten des Auftraggebers nur erfüllungshalber an.Wechsel nur nach unserer vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Gegehmigung.Bei begründeten Zweifeln an der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers können wir jede Einzellieferung von ihrer Vorausbezahlung oder einer Sicherheitsleistung in Höhe des Rechnungsbetrages abhängig machen.
3.2. Liegen zwischen Vertragsabschluß und Lieferung mehr als 4 Monate, so können wir gemäß § 315 BGB im Rahmen billigen Ermessens einen Preisaufschlag verlangen, der unserer Kostensteigerung bis zur Lieferung angemessen entspricht.Ein entsprechender Preissenkungsanspruch steht dem Auftraggeber zu, wenn er nachweist, daß unsere externen Kosten seit Abschluß des Vertrages gesunken sind.Bei Abweichungen von mehr als 15% kann der benachteiligte Vertragspartner zurücktreten.
Für Abruflieferungen gilt unser Tagespreis.
3.3.Bei vereinbarter Rücksendung mangelfreier Ware ist eine Entschädigung von 15% des Rechnungsbetrages zu entrichten.
3.4. Bei Zahlungsverzug hat der Auftraggeber vorbehaltlich weitergehender Schadenser-satzansprüche Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Wechsel-Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu entrichten,wenn er nicht einen geringeren Verzugs-schaden nachweist.

 
4.Eigentumsvorbehalt, Vorausabtretung
 
4.1. Die Lieferware bleibt bis zu Ihrer vollständigen, uneingeschränkten Bezahlung unser Eigentum.Weiterveräußern darf der Auftraggeber die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur, wenn seine Ansprüche aus der Weiterveräußerung nicht abgetreten, verpfändet, sonstwie belastet oder mit Gegenforderungen aufrechenbar sind. Er darf Vorbehaltsware nicht mit anderen Sachen verbinden, an denen Rechte Dritter bestehen.Ihr Verbrauch vor der Bezahlung ist unzulässig.Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme der Vorbehaltsware oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat der Auftraggeber uns unverzüglich davon zu benachrichtigen.
4.2. Eine Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns. Wird Vorbehaltsware durch Verbindung mit anderen Gegenständen oder Verarbeitung wesentlicher Bestandteil einer neuen Sache, so werden wir an dieser unmittelbar quotenmäßig Miteigentümer.Dies gilt auch, wenn ein anderer Gegenstand als Hauptsache anzusehen ist.
4.3. Der Auftraggeber tritt uns die Ansprüche gegen seine Abnehmer aus der Veräußerung von Vorbehaltsware und der neugebildeten Sache in Höhe des Rechnungsbetrages für die Vorbehaltsware bereits im voraus zur Sicherung ab.Bei Factoring darf der Auftraggeber in unserem Vorbehalts- oder Miteigentum stehende Ware nur veräußern, wenn der Factor die Vorausabtretung an uns kennt u. unsere Lieferrechnung direkt an uns bezahlt.
4.4. Kommt der Auftraggeber mit der Bezahlung der Lieferware in Verzug,so erlischt sein Recht zu ihrer Verarbeitung oder Verbindung mit anderen Sachen und zur Einziehung der abgetretenen Forderungen.Ferner darf er Vorbehaltsware nicht mehr an Dritte veräußern.Das gleiche gilt für gem. Ziff.4.2. in unserem Miteigentum stehende Sachen. Die Abtretung betreffende Erlösanteile darf er nur zur Bezahlung der Lieferware verwenden.Beim Auftraggeber noch vorhandene und abtrennbare Lieferware können wir herausverlangen.

5.Lieferzeiten, Verzug
 
5.1. Lieferfristen beginnen mit Zugang unsrer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller bei Vertragsabschluß noch offenen technischen Fragen und Eingang der vom Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen, Genehmgungen oder Freigaben, sowie nicht vor Eingang der vereinbarten Anzahlungen.Die Lierferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unseren Betrieb verlassen hat oder die Lieferbereitschaft mitgeteilt ist.
5.2. Höhere Gewalt und nicht von uns zu vertretende Streiks, Aussperrungen.Betriebsstörungen, Rohstoff- u. Betriebsmittelmangel und verzögerte Belieferungen oder Nichtbelieferung durch Vorlieferanten oder vom Auftraggeber geforderten zusätzliche oder geänderte Leistung verlängern die Lieferfristen entsprechend und befreien uns
bei dadaurch bedingter Unmöglichkeit von der Lieferfrist.Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges eintreten.
5.3. Wir haften nur für durch uns oder unsere Geschäftsführer,Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Verspätungsschäden.Die Haftung ist auf den bei Vertragsabschluß von uns voraussehbaren Schaden begrenzt.

 
6.Gewährleistung, Schadensersatz, Ersatzteilhaftung
 
6.1. Angaben in Werbeschriften oder sonstigen Beschreibungen, Bedienanleitungen oder Bezugnahme auf Normen begründen keine Eigenschaftszusicherungen oder Übernahme besonderer Einstandspflichten.Benötigt der Auftraggeber die Ware für besondere über den üblichen Einsatzbereich hinausgehende Zwecke, so muß er ihre spezielle Eignung für diese auch hinsichtlich der Produktsicherheit und ihre Übereinstimmung mit allen einschlägigen technischen, gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften vor ihrem Einsatz überprüfen.Unsere Haftung,für durch eine solche ordnungsgemäße Prüfung vermeidbare Schäden des Auftraggebers ist ausgeschlossen. Bei Werkstoffvorschriften des Auftraggebers haften wir nicht für Eignung oder Zulässigkeit der gewünschten Werkstoffe und haben insoweit auch keine besondere Prüfpflicht.
6.2. Ist die Lieferware für den Gewerbebetrieb des Auftraggebers bestimmt,so verliert er Gewährleistungs- und Ersatzteilansprüche aus offenen Mängeln oder offenem Fehlen zugesicherter Eigenschaften, wenn er die Lieferware nicht sofort nach Erhalt, spätestens vor Verarbeitung,Gebrauch, Einbau oder Weiterveräußerung auch auf Produktsicherheit überprüft und uns Beanstandungen unverzüglich mitteilt. Rügen bedürfen der Schriftform.
6.3. Im Fall berechtigter Beanstandungen sind wir zunächst nur verpflichtet,nach Setzung einer angemessenen Frist durch den Auftraggeber nach unserer Wahl die beanstandeten Lieferwaren oder abgrenzbaren Warenteile kostenlos nachzubessern,auszu tauschen oder nachzuliefern.Bei begründeter Ablehnung, Fehlschlagen oder Unmöglichkeit vorstehender Gewährleistungsmaßnahmen kann der Auftraggeber Wandlung oder Minderung, beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften Schadensersatz verlangen. Die Haftung für Mangelfolgeschaden ist auf die bei Vertragsabschluß voraussehbare Höhe und auf vom Auftraggeber nicht beherrschbare Schäden begrenzt.
6.4.Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus unerlaubter Handlung (besonders
Produkthaftung) bestehen gegen uns nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadensverursachung.Das gleiche gilt für Ansprüche des Auftraggebers aus positiver Forderungsverletzung,fehlerhafter Beratung, Bedienungsanleitungen oder Verschulden bei Vertragsabschluß; diese Ansprüche verjähren in 6 Monaten.Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren bei leichter Fahrlässigkeit in 3 Jahren.Die Verjährungsfristen beginnen mit der Auslieferung.
6.5. Gewährleistungs- oder Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen,wenn der Mangel auf unsachgemäßer Behandlung, Wartung, Bedienung oder Bearbeitung durch den Auftraggeber oder Dritte, auf normaler Abnutzung oder Transportschäden beruht.
6.6. Gewährleistung und Ersatzansprüche für Ersatzstücke und sonstige Mängelbeseiti-gungen richten sich ebenfalls nach diesen Bedingungen und verjähren mit Ende der für den ursprünglichen Gegenstand geltenden Fristen.
6.7. Sofern für uns eine Verpflichtung zur Haltung von Ersatzteilen besteht,ist diese auf Dauer von 5 Jahren nach Lieferung beschränkt.
6.8. Bei Entwicklungsaufträgen haften wir nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen für den Entwicklungserfolg nur, wenn wir diesen ausdrücklich schriftlich zugesichert haben.

 
7.Gewerbliche Schutzrechte, Werkzeuge, Geheimhaltung
 
7.1. Für von uns bereitgestellte Formen, Zeichnungen, Lithos, Druckplatten,Muster,Abbildungen, technische Unterlagen, Kostenvoranschläge oder Angebote behalten wir uns das Eigentum und alle gewerblichen Schutz- und Urheberrechte vor.Der Auftraggeber darf sie nur in der vereinbarten Weise nutzen.Die Vertragsgegenstände darf er ohne ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht selbst produzieren oder produzieren lassen.
7.2.Sofern wir Erzeugnisse nach vom Auftraggeber überlassenen Zeichnungen,Modellen,
und Mustern liefern, haftet er uns dafür, daß durch ihre Herstellung und Lieferung ge-
werbliche Schutzrechte und sonstige Rechte Dritter nicht verletzt werden und ersetzt
uns alle aus solchen Rechtsverletzungen resultierenden Schäden.
 
7.3. Von uns hergestellte oder beigestellte Zeichnungen,Lithos,Druckplatten,Formen,Werk-zeuge oder sonstige Vorrichtungen bleiben unser Eigentum, auch wenn der Auftraggeber die Kosten dafür teilweise oder ganz übernommen hat.
 
7.4.Alles aus der Geschäftsverbindung mit uns erlangtes, nicht offenkundiges Wissen hat
der Auftraggeber Dritten gegenüber geheimzuhalten.

 
     
   
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