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Alarm- und Gefahrenabwehrpläne / Notfallpläne für Industrie und Gewerbe
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sind Aufzeichnungen, in denen für Betriebsbereiche oder Anlagen, die den erweiterten Pflichten der Störfall-Verordnung unterliegen, das Vorgehen im Falle eines Störfalls geplant ist, z.B. zuständige Personen, Maßnahmen und Vorkehrungen zur Kontrolle und Bewältigung von Betriebsstörungen und zur Begrenzung von Risiken, Vorkehrungen zur Warnung und Information der zuständigen Behörden / Bevölkerung und zur Schulung des Personals.
Die Erstellung / Vorhaltung eines Alarm- und Gefahrenabwehrplanes wird u.a. in der Störfall-Verordnung – 12. BImSchV gefordert. Alarm- und Gefahrenabwehrpläne sind aber auch in anderen Rechtsnormen genannt. Die RABT 2006 „Richtlinie für die Ausstattung und den Betrieb von Straßentunneln“, Ziffer 1.2.3. „Organisation für den Notfall“ schreibt z.B. vor, dass die für den Betrieb zuständige Stelle Alarm- und Gefahrenanwehrpläne zu erstellen hat. Diese sind mit der Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienst abzustimmen.
Alarm- und Gefahrenabwehrpläne (AGAP) sollten mind. folgende Schwerpunkte beinhalten:
§ 10 Alarm- und Gefahrenabwehrpläne
(1) Vor der erstmaligen Inbetriebnahme eines Betriebsbereichs nach § 1 Abs. 1 Satz 2 hat der Betreiber
1. interne Alarm- und Gefahrenabwehrpläne zu erstellen, die die im Anhang IV aufgeführten Informationen enthalten müssen, und
2. den zuständigen Behörden die für die Erstellung externer Alarm- und Gefahrenabwehrpläne erforderlichen Informationen zu übermitteln.
(2) Wenn das Hoheitsgebiet eines anderen Staates von den Auswirkungen eines Störfalls betroffen werden kann, hat der Betreiber den zuständigen Behörden nach Absatz 1 Nr. 2 entsprechende Mehrausfertigungen der für die Erstellung externer Alarm- und Gefahrenabwehrpläne erforderlichen Informationen zur Weiterleitung an die zuständige Behörde des anderen Staates zu übermitteln.
(3) Vor der Erstellung der internen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne hat der Betreiber die Beschäftigten des Betriebsbereichs über die vorgesehenen Inhalte zu unterrichten und hierzu anzuhören. Er hat die Beschäftigten ferner vor ihrer erstmaligen Beschäftigungsaufnahme und wiederkehrend über die für sie in den internen Alarm- und Gefahrenabwehrplänen für den Störfall enthaltenen Verhaltensregeln zu unterweisen.
(4) Der Betreiber hat die internen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne in Abständen von höchstens drei Jahren zu überprüfen und zu erproben. Bei der Überprüfung sind Veränderungen im betreffenden Betriebsbereich und in den betreffenden Notdiensten, neue technische Erkenntnisse und Erkenntnisse darüber, wie bei Störfällen zu handeln ist, zu berücksichtigen. Soweit sich bei der Überprüfung nach Satz 1 herausstellt, dass sich erhebliche Auswirkungen hinsichtlich der bei einem Störfall zu treffenden Maßnahmen ergeben könnten, hat der Betreiber die Alarm- und Gefahrenabwehrpläne unverzüglich zu aktualisieren. Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 gelten entsprechend.
§ 11 Informationen über Sicherheitsmaßnahmen
(1) Der Betreiber eines Betriebsbereichs nach § 1 Abs. 1 Satz 2 hat die Personen, die von einem Störfall in diesem Betriebsbereich betroffen werden könnten, gemäß Satz 2 vor Inbetriebnahme über die Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten im Fall eines Störfalls zu informieren. Die Informationen enthalten zumindest die in Anhang V aufgeführten Angaben. Sie sind der Öffentlichkeit ständig zugänglich zu machen. Soweit die Informationen zum Schutze der Öffentlichkeit bestimmt sind, sind sie mit den für den Katastrophenschutz und die allgemeine Gefahrenabwehr zuständigen Behörden abzustimmen. Die in diesem Absatz genannten Betreiberpflichten gelten auch gegenüber Personen, der Öffentlichkeit und den zuständigen Behörden in anderen Staaten, deren Hoheitsgebiet von den grenzüberschreitenden Auswirkungen eines Störfalls in dem Betriebsbereich betroffen werden könnte.
(2) Der Betreiber hat die Informationen nach Absatz 1 alle drei Jahre zu überprüfen. Soweit sich bei der Überprüfung Änderungen ergeben, die erhebliche Auswirkungen hinsichtlich der mit einem Störfall verbundenen Gefahren haben könnten, hat der Betreiber die Informationen unverzüglich zu aktualisieren und zu wiederholen; Absatz 1 gilt entsprechend. Der Zeitraum, innerhalb dessen die der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Informationen wiederholt werden müssen, darf in keinem Fall fünf Jahre überschreiten.
(3) Der Betreiber hat den Sicherheitsbericht nach § 9 zur Einsicht durch die Öffentlichkeit bereitzuhalten. Er kann von der zuständigen Behörde verlangen, bestimmte Teile des Sicherheitsberichts, zu denen nicht das Verzeichnis gefährlicher Stoffe nach § 9 Abs. 2 gehören darf, aus Gründen des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses, des Schutzes der Privatsphäre, der öffentlichen Sicherheit oder der Landesverteidigung nicht offen legen zu müssen. Nach Zustimmung der zuständigen Behörde legt der Betreiber in solchen Fällen der Behörde einen geänderten Sicherheitsbericht vor, in dem die nicht offen zu legenden Teile ausgespart sind, und macht diesen der Öffentlichkeit zugänglich.
Unser Unternehmen erstellt je nach Aufgabenstellung Alarm- und Gefahrenabwehrpläne. Sprechen Sie uns an.
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